Fluggesellschaften verweigern Ausgleichszahlungen häufig auch dann, wenn Sie für die Verspätung oder den Flugausfall verantwortlich sind.
Ein gutes Beispiel war der Vulkanausbruch Grimsvötn auf Island im Mai 2011 oder der Ausbruch desEyjafjallaökull im Frühjahr 2010. Durch die, auf diese Ausrüche folgenden Flugausfälle, hatten die Passagiere Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf eine Umbuchung. In den Wartezeiten bestand für die Fluggäste Anspruch auf Essen und Getränke, wenn notwendig auch auf Hotelübernachtung. Im Normalfall ist durch die EU-Fluggastverordnung auch eine Ausgleichszahlung je nach Streckenlänge in Höhe von 250-600 Euro für Annullierungen vorgesehen. Diese Entschädigung müssen Fluggesellschaften jedoch nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ zahlen. Ein Vulkanausbruch zählt dazu ebenso wie ein Unwetter oder Streik der Fluglotsen.
Nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählen jedoch Pannen oder Personalprobleme, die die Fluggesellschaft zu verantworten hat. Bei allen technischen Defekten, die gelegentlich auftreten muss die Fluggesellschaft eine Lösung finden urteilte das BGH. (Xa ZR 95/06). Das Überschreiten der Crew-Dienstzeit wegen Schneefall stellt ebenso keinen außergewöhnlichen Umstand dar da, so das OLG Frankfurt (21 U 23/07), es den Fluggesellschaften zuzumuten sei, bei vorhersehbaren Startverzögerungen eine Ersatzcrew bereitzuhalten.Enenso wurden Computerfehler oder schlampige Wartungs und schlechtes Krisenmanagment durch die Gerichte nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt.
Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, sollte schriftlich die Ausgleichszahlung eingefordert werden. Falls die Fluggesellschaft darauf nicht reagiert bleibt nur der Weg der Rechtsberatung.